Denkmal-AfA gemäß § 7i EStG

Denkmal-AfA gemäß § 7i EStG

Bei einem Gebäude, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann eine erhöhte Abschreibung gemäß § 7i Absatz 1 EStG in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Anschaffungskosten nach § 7i EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Thüringer Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie durchgeführt worden

sind. Das Verfahren zur Erlangung der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 7i Absatz 2 EStG ist geregelt in den Bescheinigungsrichtlinien der Thüringer Staatskanzlei vom 07. August 2017 zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes geregelt (Thüringer Staatsanzeiger 2017, Seite 1187).


Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal im Sinne des thüringischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude zu erhalten und sinnvoll zu nutzen. Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie abgestimmt worden sein. Diese Abstimmung kann auch innerhalb eines denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- beziehungsweise

Genehmigungsverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.


Auch bei der „Denkmal-AfA“ müssen die begünstigten Baumaßnahmen grundsätzlich an einem bestehen den Gebäude durchgeführt werden. Anders als bei der „Sanierungs-AfA“ ist es aber unschädlich wenn dadurch bautechnisch ein Neubau entsteht:


„Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines Gebäudes, dessen ursprünglicher oder früherer Verwendungszweck nicht mehr zeitgemäß oder nicht mehr realisierbar ist sind danach ausnahmsweise bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden, die Aufwendungen für die Umnutzung erforderlich und die Umnutzung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten angemessen ist. […] Führen solche Aufwendungen zu einem Neubau im bautechnischen Sinne, ist dies

unschädlich.“ (Ziffer 3.4 der vorgenannten Bescheinigungsrichtlinie).


Die Verkäuferin hat zum Zeitpunkt der Prospektierung die geplanten Baumaßnahmen mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie abgestimmt. Im Rahmen der Prospektierung wird als Ergebnis dieser Abstimmung davon ausgegangen, dass

grundsätzlich sämtliche Kosten der Baumaßnahmen begünstigt und damit bescheinigungsfähig sind. Aus Vorsichtsgründen ist bei der Kalkulation der Abschreibungsbemessungsgrundlagen ein pauschaler Abschlag von 10 Prozent für nicht bescheinigte Kosten vorgenommen

worden. Diese Berechnung ist Grundlage für die steuerliche Aufteilung der Kaufpreise und damit für die Angaben in der in diesem Prospekt enthaltenen Kaufpreisliste sowie für die geschätzten Angaben in den Kaufverträgen.


Bezüglich der Bescheinigungsfähigkeit der Baukosten für die Tiefgarage besteht darüber hinaus ein gewisses Risiko. Es ist nicht eindeutig, ob diese Tiefgarage als ein selbständiges, vom Baudenkmal getrenntes Wirtschaftsguts anzusehen ist oder ob die Tiefgarage als Bestandteil des als Denkmal geschützten Gebäudes beurteilt wird. Wird die Tiefgarage vom Denkmalamt als selbständiges Gebäude angesehen, ist das

Finanzamt auch dann nicht an die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde gebunden, wenn diese die Herstellungskosten als „begünstigt“ bescheinigt hat. Die Denkmal-AfA kann in einem solchen Fall versagt werden (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1996, Aktenzeichen: IX R 47/1992).


Die dem Prospekt zugrundeliegende Kalkulation geht allerdings davon aus, dass die Denkmalschutzbehörde die Tiefgarage als Bestandteil des denkmalgeschützten Gebäudes bescheinigen wird und nicht als selbständiges Gebäude, weil „zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt“, zum Beispiel durch direkte Anbindungen (Zugänge) zwischen der Tiefgarage dem Gebäude. In einem solchen Fall ist die denkmalrechtliche Beurteilung auch für das Steuerrecht bindend (vergleiche Urteil des BFH vom 14. Januar 2003, Aktenzeichen: IX R 72/2000).


Nach Beendigung der Baumaßnahmen und der erfolgten Schlussabrechnung werden sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege der Denkmalschutzbehörde zur Prüfung eingereicht. Die Behörde wird für jede Wohnung eine Bescheinigung ausstellen, in der


_ die Denkmaleigenschaft des Gebäudes,

_ die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal beziehungsweise zu seiner sinnvollen Nutzung,

_ die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde,

_ die Höhe der (anteiligen) begünstigen Baukosten des Verkäufers,

_ sowie eventuelle Zuschüsse der Denkmalschutzbehörde festgestellt werden.


Die in dem Bescheid der Denkmalschutzbehörde bescheinigten Kosten sind allerdings (in der Regel) niedriger als die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die Denkmal-AfA. Die maßgebliche Abschreibungsbemessungsgrundlage wird erst im nächsten Schritt durch das

zuständige Betriebsfinanzamt verbindlich festgestellt.


Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung kann erst eingereicht werden, nachdem sämtliche Rechnungen vorliegen und bezahlt sind. In der Praxis dauert es mehrere Monate bevor der Antrag beim Denkmalschutzamt vollständig vorliegt. Die Bearbeitungsdauer beim Denkmalschutzamt hängt wesentlich von der jeweiligen Auslastung zum Zeitpunkt der Antragstellung ab. Im günstigsten Fall liegt die Bescheinigung bereits nach einigen Monaten vor, es kann aber auch ein Jahr oder länger dauern.

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